Antragsteller können öffentliche Einrichtungen oder private juristische und natürliche Personen/Einrichtungen sein. Dazu zählen kommunale Gebietskörperschaften wie z.B. Städte und Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts wie. z.B. Kirchengemeinden sowie im privatrechtlichen Bereich Vereine, Verbände und Genossenschaften sowie Privatpersonen und Unternehmen, soweit die Umsetzung der Maßnahme von allgemeinem öffentlichem Interesse ist.

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